Baum­kon­trol­le

ArboSano, Baumkontrolle in Berlin

Baum­kon­trol­le in Ber­lin & Umgebung

Rechts­si­cher. Doku­men­tiert. Zuverlässig.

Erfül­len Sie Ihre Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht & beu­gen Sie (Sturm)Schäden vor.
Wir prü­fen Ihre Bäu­me fach­ge­recht nach FLL-Richt­li­ni­en und doku­men­tie­ren alles rechtssicher.

Als Ergeb­nis erhal­ten Sie ein Kon­troll­be­richt, der entweder
+ Ihre Bäu­me als ver­kehrs­si­cher doku­men­tiert — als Nach­weis im Scha­dens­fall, dass Sie Ihrer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men sind.
ODER
+ Maß­nah­men fest­legt, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ver­kehrs­si­cher­heit not­wen­dig sind.
+ In sel­te­nen Fäl­len ist die Ver­kehrs­si­cher­heit nicht wie­der­ver­stell­bar, dann wird eine Fäl­lung emp­foh­len oder es ist eine ein­ge­hen­de Unter­su­chung not­wen­dig, um die Beur­tei­lung abzuschließen.

In jedem Fall beglei­ten wir Sie gern im gesam­ten Prozess.

[ Jetzt Baum­kon­trol­le anfra­gen]

Prei­se

Trans­pa­ren­te Prei­se – ohne Überraschungen

  • 65€ Anfahrt (zzgl. 19% Mwst = 77,35€ Brut­to) (Sie kön­nen sich die Anfahrt auch gern mit Ihren Nach­barn teilen.)
  • Baum­kon­trol­le: 30 € pro Baum (Staf­fel­prei­se ab 5 Bäu­men) (zzgl. 19% Mwst = 35,70€ Brut­to) =  in Sum­me 113,05€ Brut­to für einen Baum
  • Jah­res­ver­trä­ge mög­lich — Sie brau­chen sich um nichts mehr küm­mern. (Schau­en Sie auch gern in unse­re 360 Grad Bro­schü­re für unse­ren Leis­tungs­um­fang und unser “Rund­um Sorg­los Paket”)
  • Neu­kun­den­an­ge­bot: Soll­ten Maß­nah­men bei Ihren Bäu­men not­wen­dig sein, geben wir Ihnen gern 50% der Kos­ten der Kon­trol­le als Gut­schrift für die Erle­di­gung die­ser Maßnahmen.

[ Ange­bot anfra­gen / Kon­trol­le buchen]

 

Muss ich mei­ne Bäu­me kon­trol­lie­ren lassen?

Grund­sätz­lich müs­sen alle Bäu­me regel­mä­ßig kon­trol­liert wer­den, in deren Umge­bung sich öffent­li­ches Leben abspielt und mög­li­che Gefah­ren durch den Baum dafür aus­ge­hen. Sonst kön­nen bei mög­li­chen auf­tre­ten­den Schä­den, durch z.B. her­un­ter­fal­len­de Äste, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Grund­stücks­in­ha­ber gestellt wer­den und Ver­si­che­run­gen leh­nen wahr­schein­lich die Kos­ten­über­nah­me auf Grund von Pflicht­ver­let­zun­gen ab.

Wie oft muss ein Baum kon­trol­liert werden?

“Es exis­tiert kein Gesetz, wel­ches besagt, wie häu­fig ein Baum­be­sit­zer sei­ne Bäu­me zu kon­trol­lie­ren hat. Oder wie regel­mä­ßig er einen Baum­kon­trol­leur damit beauf­tra­gen muss, um der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht genü­ge zu tun. {1}

Seit 2010 ist jedoch weit­ge­hend aner­kannt, dass die Kon­troll­richt­li­ni­en der FLL rich­tungs­wei­send dafür sind, wie oft ein Baum kon­trol­liert wer­den soll­te. Die­se geben Inter­val­le je nach Alter und Zustand des Bäu­mes vor. Ver­ein­facht sind die­se so darstellbar:

Jugend­pha­se :

ggf. nicht notwendig 

*¹stär­ker geschädigt:

Alters­pha­se :

alle 1–2 Jahre 

*¹1x jähr­lich

Rei­fe­pha­se :

alle 2–3 Jahre

*¹1x jähr­lich

Ins­be­son­de­re das Urteil vom Ober­lan­des­ge­richt Köln vom 29.07.2010 — 7 U 31/10 — ist hier rich­tungs­wei­send. Dar­in steht:

“Eine star­re Kon­trol­le zwei­mal im Jahr wird mitt­ler­wei­le als baum­pfle­ge­risch nicht sinn­voll und ange­zeigt ange­se­hen, weil sie den Umstän­den des Ein­zel­fal­les nicht gerecht wird (Höt­zel, VersR 04,1234, 1237; Otto VersR 04, 878, 879; Bre­lo­er VersR 94, 359; Bergmann/Schumacher, Die Kom­mu­nal­haf­tung, 4. Aufl. 2007 Rz. 439; OLG Hamm VersR 94, 357). Dem trägt die von der For­schungs­ge­sell­schaft Land­schafts­ent­wick­lung Land­schafts­bau e.V. [FLL] ent­wi­ckel­te Baum­kon­troll­richt­li­nie, erschie­nen im Dezem­ber 2004, Rech­nung, die die Häu­fig­keit der ange­mes­se­nen Kon­trol­le auf­grund forst­wis­sen­schaft­li­cher Unter­su­chun­gen nach der Gefah­ren­la­ge, der Baum­art, dem Stand­ort und dem Alter des Bau­mes in dif­fe­ren­zier­ter Wei­se bestimmt.” {2}

Wer kann eine Kon­trol­le durchführen?

Grund­sätz­lich kann dies jede:r tun. Dies soll­te dann in jedem Fall doku­men­tiert wer­den. Ist man dabei nicht in der Lage, eine Gefahr aus­rei­chend zu beur­tei­len, muss ein Fach­mann hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Für die­se “aus­rei­chen­de Beur­tei­lung” muss man sich das not­wen­di­ge Wis­sen aneig­nen: “Ist der Scha­den ein­ge­tre­ten, prü­fen Sach­ver­stän­di­ge, ob der Scha­den vor­her­seh­bar war. Nur weil die Chan­ce besteht, dass ein Baum umfällt, ist ein Baum­ei­gen­tü­mer noch nicht haft­bar. Eine Schuld besteht erst, wenn er im Vor­feld die Gefahr erken­nen und abwen­den kann. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Baum­ei­gen­tü­mer über das erfor­der­li­che Wis­sen ver­fügt. Es gilt der Satz „Unwis­sen­heit schützt vor Stra­fe nicht“. Er ist ver­pflich­tet, sich das nöti­ge Wis­sen anzu­eig­nen oder die Baum­kon­trol­le extern zu ver­ge­ben.” {1}

Haben Sie noch Fra­gen? Kon­tak­tie­ren sie uns gern!

[ Jetzt Fra­gen los wer­den oder Baum­kon­trol­le anfra­gen]

030 666 27 448 — Mo-Fr 9(:30)-15(:30) Uhr

info {at} arbosano.de